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Häufig gestellte Fragen

Reicht ein normales DMS für eine revisionssichere Archivierung aus?

Ein Dokumentenmanagementsystem allein genügt nicht automatisch – Revisionssicherheit entsteht erst durch die richtige technische Konfiguration und geregelte Prozesse. Das System muss die Unveränderbarkeit erzwingen, jede Aktion lückenlos protokollieren und Dokumente über die gesamte Frist verfügbar sowie maschinell auswertbar halten, etwa über WORM-Speicher (Write Once, Read Many) und Audit-Trails. Zwingend hinzu kommt eine GoBD-Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Belege entstehen, erfasst, verarbeitet und archiviert werden. Ohne diese organisatorische Dokumentation gilt selbst eine technisch korrekte Lösung im Prüfungsfall als nicht nachvollziehbar.

Wie lange müssen Dokumente in der DMS-Archivierung aufbewahrt werden?

Die Fristen richten sich nach Handels- und Steuerrecht und sind nach Dokumentart gestaffelt. Für Buchungsbelege gilt seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) eine verkürzte Frist von acht Jahren, während sie für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute durch eine spätere Gesetzesänderung weiterhin zehn Jahre beträgt. Zehn Jahre gelten unverändert für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse, sechs Jahre dagegen für sonstige Handels- und Geschäftsbriefe. Maßgeblich ist immer der konkrete Beleg- und Dokumenttyp, weshalb die Aufbewahrungsregeln idealerweise direkt im DMS hinterlegt werden.

Müssen E-Mails und E-Rechnungen separat archiviert werden?

Geschäftsrelevante E-Mails unterliegen der Aufbewahrungspflicht und sind je nach Inhalt sechs bis zehn Jahre revisionssicher aufzubewahren, idealerweise über eine Anbindung des E-Mail-Archivs an das DMS. Bei E-Rechnungen, die im inländischen B2B-Bereich seit dem 1. Januar 2025 empfangen werden können müssen, ist der strukturierte XML-Datensatz unverändert im Originalformat zu speichern – ein bloßer PDF-Ausdruck genügt nicht. Als E-Rechnung im Sinne der Norm EN 16931 gelten insbesondere XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Die strukturierte, unveränderbare Aufbewahrung über die gesamte Frist ist hier zentral, da das XML als steuerlich maßgebliches Original gilt.

Ist eine GoBD-konforme Archivierung in der Cloud erlaubt?

Eine Archivierung in der Cloud ist grundsätzlich zulässig, sofern die GoBD-Grundsätze eingehalten werden und der jederzeitige, uneingeschränkte Datenzugriff sichergestellt ist. Innerhalb der EU beziehungsweise des EWR ist die elektronische Aufbewahrung nach § 146 Abs. 2a der Abgabenordnung ohne gesonderte Genehmigung möglich, solange der vollständige Datenzugriff gewährleistet bleibt; für Server in Drittstaaten ist dagegen nach § 146 Abs. 2b AO in der Regel eine Bewilligung der Finanzbehörde erforderlich. Technische und organisatorische Maßnahmen wie Verschlüsselung, Backups und Zugriffsschutz müssen Integrität und Verfügbarkeit dauerhaft gewährleisten. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit bleibt dabei stets beim Unternehmen, auch wenn ein externer Dienstleister den Betrieb übernimmt.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung, wenn die Archivierung nicht GoBD-konform ist?

Formale Mängel bei der elektronischen Archivierung rücken bei Betriebsprüfungen zunehmend in den Fokus, da sie für Prüfer leicht feststellbar sind. Fehlt etwa die Verfahrensdokumentation oder ist die Unveränderbarkeit der Belege nicht nachweisbar, kann das Finanzamt die Buchführung ganz oder teilweise verwerfen. Folge ist häufig eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die regelmäßig zuungunsten des Unternehmens ausfällt und zu Nachzahlungen sowie Zinsen führen kann. Eine technisch saubere DMS-Archivierung in Kombination mit gepflegter Verfahrensdokumentation senkt dieses Risiko erheblich.

Worin unterscheidet sich die DMS-Archivierung von einem Backup?

Backup und Archivierung verfolgen unterschiedliche Ziele und ersetzen sich nicht gegenseitig. Ein Backup dient der Wiederherstellung nach Datenverlust, wird laufend überschrieben und sagt nichts über die Unveränderbarkeit einzelner Belege aus. Die DMS-Archivierung bewahrt geschäftsrelevante Dokumente dagegen über gesetzliche Fristen hinweg unveränderbar, nachvollziehbar und recherchierbar auf, etwa über WORM-Speicher, Versionierung und Prüfsummen. Erst diese Kombination aus geschütztem Speicher, lückenloser Protokollierung und Verfahrensdokumentation erfüllt die Anforderungen an Revisionssicherheit und GoBD-Konformität.