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Häufig gestellte Fragen

Wie schnell muss eine Chargenrückverfolgung verfügbar sein?

Die EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt, dass Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen die Rückverfolgbarkeitsdaten den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen; in Deutschland konkretisiert § 44 Abs. 3 LFGB, dass die Informationen spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelbar sein müssen, wobei das verpflichtende strukturierte, gängige und maschinenlesbare Format nach einer Übergangsphase seit dem 1. Januar 2023 gilt. Unabhängig von dieser behördlichen Frist ist es betriebliches Ziel, einen Verwendungsnachweis im ERP innerhalb von Minuten statt Stunden abrufen zu können, da im Rückruffall jede Verzögerung den betroffenen Markt vergrößert. Wie schnell eine konkrete Vollabfrage tatsächlich vorliegt, hängt von der Datenqualität, der Durchgängigkeit der Chargenführung über alle Module und der Customizing-Tiefe des jeweiligen Systems ab. Pauschale Stundenwerte sollten deshalb immer im Kontext der eigenen Prozesse und der aktuell geltenden Vorschriften geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Chargenrückverfolgung und Seriennummernverfolgung?

Eine Charge umfasst eine definierte Menge gleichartiger Einheiten, die unter einheitlichen Bedingungen hergestellt wurde und über eine gemeinsame Chargennummer identifiziert wird, während eine Seriennummer ein einzelnes Exemplar eindeutig kennzeichnet. Die Chargenverfolgung reicht in vielen Branchen aus, weil sich Qualitäts- oder Sicherheitsprobleme meist auf eine ganze Produktionscharge beziehen und ein Rückruf dann chargenweise erfolgt. In der Pharmaindustrie kommen beide Ebenen zusammen: Nach der EU-Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel über die Chargennummer hinaus auf jeder Einzelpackung eine individuelle Seriennummer in einem 2D-Data-Matrix-Code tragen. Welche Granularität nötig ist, ergibt sich also aus den Branchenvorschriften und dem Produkt, nicht allein aus dem technisch Möglichen.

In welchen Branchen ist Chargenrückverfolgung gesetzlich Pflicht?

Für Lebensmittel und Futtermittel ist die Rückverfolgbarkeit seit dem 1. Januar 2005 über Artikel 18 der EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verbindlich; dort gilt das Prinzip „eine Stufe vorwärts, eine Stufe rückwärts“, das heißt, jeder Betrieb muss den unmittelbaren Lieferanten und den direkten gewerblichen Abnehmer dokumentieren können. In der Pharma- und Medizintechnik greifen weitergehende Anforderungen aus den GMP- und GDP-Regelwerken, der GxP-Validierung sowie der Serialisierungspflicht nach der Fälschungsschutzrichtlinie, die seit dem 9. Februar 2019 anzuwenden ist. Auch Kosmetik, Chemie und Teile der Automobil- und Elektronikzulieferung unterliegen vergleichbaren Nachweispflichten. Der genaue Umfang und die Validierungstiefe unterscheiden sich je nach Branche, Produkt und Zielmarkt erheblich und sollten anhand der konkret geltenden Vorschriften bewertet werden.

Was bedeuten Vorwärts- und Rückwärtsverfolgung (Tracking und Tracing)?

Beim Tracking, der Vorwärtsverfolgung, wird ausgehend von einer Rohstoff- oder Eingangscharge ermittelt, in welche Produktionschargen und Endprodukte sie eingeflossen ist und an welche Kunden diese geliefert wurden. Beim Tracing, der Rückwärtsverfolgung, wird umgekehrt von einem fertigen Produkt aus rekonstruiert, welche Rohstoffe, Halbfabrikate und Produktionsschritte beteiligt waren. Möglich wird beides durch die durchgängige Verknüpfung der Chargennummern über Stücklisten, Fertigungsaufträge und Lagerbewegungen, sodass ein auswertbares Beziehungsnetz entsteht. Erst beide Richtungen zusammen ergeben die vollständige Track-and-Trace-Fähigkeit, die ein präziser Rückruf voraussetzt.

Wie lange müssen Chargendaten aufbewahrt werden?

Im Lebensmittelbereich gibt es keine fixe EU-weite Einheitsfrist; verbreitet ist eine Aufbewahrung der Rückverfolgbarkeitsdaten von rund fünf Jahren, wobei sich die Dauer in der Praxis an der Haltbarkeit des Produkts und an nationalen Vorgaben orientiert. Für Arzneimittel verlangt der EU-GMP-Leitfaden in Kapitel 4, dass die Chargendokumentation mindestens ein Jahr über das Verfallsdatum der Charge hinaus oder mindestens fünf Jahre nach der Zertifizierung durch die sachkundige Person aufbewahrt wird – maßgeblich ist jeweils der längere Zeitraum. Diese Werte sind gesetzliche Mindestanforderungen, die Unternehmen vertraglich oder aus Haftungsgründen verlängern können. Für den eigenen Fall sollten die konkret anwendbaren Branchen- und Landesvorschriften herangezogen werden, da die hier genannten Fristen je nach Produkt und Markt variieren.

Welche Voraussetzungen muss ein ERP-System für Chargenrückverfolgung erfüllen?

Entscheidend ist eine durchgängige Chargenführung über alle Module hinweg – von Einkauf und Wareneingang über Lager und Fertigung bis zum Versand – ohne Medienbrüche, damit jede Bewegung mit Chargenbezug erfasst wird. Das System sollte Misch- und Splittchargen sowie mehrstufige Stücklisten abbilden, den Verwendungsnachweis schnell auswerten und einen lückenlosen, manipulationssicheren Audit-Trail bieten, der in regulierten Umgebungen oft nach 21 CFR Part 11 validierbar sein muss. Marktübliche Lösungen wie SAP S/4HANA, Microsoft Dynamics 365 oder branchenspezifische Systeme bilden Chargenführung ab, unterscheiden sich aber im Funktionsumfang und in der Validierbarkeit für regulierte Branchen deutlich. Eine Bewertung sollte daher immer anhand der eigenen regulatorischen Anforderungen und Prozesse erfolgen, nicht anhand allgemeiner Produktversprechen.