Häufig gestellte Fragen
Ab wann ist ein Unternehmen direkt vom Lieferkettengesetz (LkSG) betroffen?
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland; in der ersten Anwendungsphase 2023 lag die Schwelle noch bei 3.000 Beschäftigten. Erfasst werden der eigene Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer sowie anlassbezogen auch mittelbare Zulieferer, wenn substantiierte Kenntnis möglicher Verstöße vorliegt. Maßgeblich ist allein die Beschäftigtenzahl; ein Umsatzkriterium kennt das deutsche LkSG anders als die EU-Richtlinie CSDDD nicht. Kleinere Unternehmen sind nicht direkt verpflichtet, werden aber häufig indirekt über die Anforderungen ihrer größeren Kunden einbezogen.
Bin ich als Mittelständler oder Zulieferer trotz Unterschreitung der Schwelle betroffen?
Auch Unternehmen unterhalb von 1.000 Beschäftigten sind faktisch betroffen, weil verpflichtete Großkunden ihre Sorgfaltspflichten über Verhaltenskodizes, Selbstauskünfte und Audit-Anfragen weitergeben – dieser sogenannte Trickle-down-Effekt erreicht die gesamte Lieferkette. Verpflichtete Kunden dürfen dabei nur angemessene, risikobasierte Angaben verlangen; laut BAFA-Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette sind pauschale Verpflichtungen ohne Bezug zum Risikoprofil unangemessen. Für Zulieferer bedeutet das in der Praxis vor allem das Ausfüllen von Fragebögen sowie die Nachweisfähigkeit über die eigene Lieferkette. Belastbare Lieferanten-, Material- und Herkunftsdaten sind daher auch für kleinere Betriebe ein Wettbewerbsfaktor.
Was hat sich 2025/2026 am LkSG geändert und gilt das Gesetz noch?
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen, der die separate Berichtspflicht gegenüber dem BAFA (§ 10 Abs. 2 bis 4 LkSG) rückwirkend zum 1. Januar 2023 streicht und die Bußgeldtatbestände deutlich reduziert. Das BAFA hat die Prüfung der Unternehmensberichte bereits im Herbst 2025 ausgesetzt. Die materiellen Sorgfaltspflichten sowie die interne Dokumentationspflicht nach § 10 Abs. 1 LkSG bleiben jedoch bestehen, das Gesetz ist also nicht aufgehoben. Da die konkrete Ausgestaltung im Gesetzgebungsverfahren noch in Bewegung ist, sollten Unternehmen den aktuellen Stand bei BAFA und Gesetzgeber im Auge behalten.
Was bedeutet die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD nach dem Omnibus-Paket?
Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD wurde durch das Omnibus-I-Paket (Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470) deutlich entschärft und ist in dieser Fassung im März 2026 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen, die ersten direkt betroffenen Unternehmen müssen die Pflichten ab dem 26. Juli 2029 erfüllen. Die Schwellenwerte wurden auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz angehoben, und eine eigenständige EU-weite zivilrechtliche Haftung wurde gestrichen. Deutschland plant, die CSDDD über ein neues Gesetz umzusetzen, das das heutige LkSG mittelfristig ablösen soll.
Welche ERP-Daten und Funktionen werden für die LkSG-Sorgfaltspflichten benötigt?
Die Risikoanalyse stützt sich auf strukturierte Lieferanten-Stammdaten mit eindeutigen IDs, Länderkennzeichen, Warengruppen und Einkaufsvolumina, da sich Risiken nur so priorisieren und nachvollziehbar dokumentieren lassen. Viele Unternehmen ergänzen das ERP um SRM-Funktionen, die Selbstauskünfte, Zertifikate und Risiko-Scores zentral verwalten, sowie um Schnittstellen zu externen Risikodatenbanken wie Sanktionslisten und Länder-Indizes. Zentral sind außerdem ein revisionssicherer Audit-Trail, der belegt, wann welche Maßnahme veranlasst wurde, und eine geordnete Dokumenten- und Archivierungslösung für Verhaltenskodizes, Audit-Berichte und Beschwerdevorgänge. Da die interne Dokumentationspflicht bestehen bleibt, behält dieser Datenbezug auch nach dem Wegfall der Berichtspflicht seine Bedeutung.
Worin unterscheidet sich das LkSG von CSRD und ESG-Reporting?
Das LkSG ist eine Bemühenspflicht zu risikoorientiertem Handeln in der Lieferkette und verlangt keine fehlerfreie Lieferkette, sondern nachweisbar angemessene Maßnahmen. Die CSRD und das allgemeine ESG-Reporting zielen demgegenüber auf die transparente Offenlegung von Nachhaltigkeitskennzahlen und verfolgen damit einen anderen Zweck. Beide Themenfelder überschneiden sich in den Datenquellen wie Lieferanten- und Herkunftsangaben, sollten im ERP aber verbunden und nicht gleichgesetzt werden. Ein integriertes Datenmodell vermeidet Doppelpflege, lässt aber die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen klar getrennt.
