Häufig gestellte Fragen

Ist ein Datenschutzbeauftragter beim Einsatz eines ERP-Systems Pflicht?

Ein Datenschutzbeauftragter ist nicht wegen des ERP-Einsatzes selbst, sondern aufgrund unternehmensbezogener Kriterien Pflicht – etwa wenn mindestens 20 Personen ständig automatisiert mit personenbezogenen Daten arbeiten oder besonders schützenswerte Daten verarbeitet werden. In der Praxis erfüllt ein ERP-Einsatz diese Schwelle in mittelständischen Unternehmen sehr häufig.

Bei US-Cloud-Anbietern bleibt nach dem Schrems-II-Urteil eine rechtliche Restunsicherheit, weshalb für sensible Daten EU-Hosting empfohlen wird.

Wie setzt man das Recht auf Löschung in einem ERP-System um?

Sinnvoll ist ein gestaffeltes Löschkonzept: Daten werden zunächst gesperrt (Berechtigungs- und Sichtbarkeitsentzug), nach Ablauf aller gesetzlichen Aufbewahrungsfristen automatisiert gelöscht oder anonymisiert. Moderne ERP-Systeme bieten dafür dedizierte Löschmodule mit Datenkategorien, Fristen und Protokollierung.

In der Praxis variiert die genaue Ausgestaltung je nach Branche, Größenklasse und Customizing-Tiefe des konkreten ERP-Setups.

Welche Rolle spielt die DSGVO bei der ERP-Auswahl ?

Datenschutzanforderungen sollten ins Lastenheft aufgenommen werden – mit konkreten Kriterien zu Hosting-Standort, Auftragsverarbeitungsvertrag, Verschlüsselung, Berechtigungs- und Löschkonzept. Anbieter sollten Zertifizierungen (z. B. ISO 27001, BSI C5) und ein nachvollziehbares Privacy-by-Design-Konzept nachweisen.

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